
Einsichtsrecht des Wirtschaftsprüfers und Datenschutz
Datenschutzrechtliche Vorschriften müssen beachtet werden Bei der Erstellung des Jahresabschlusses nehmen Wirtschaftsprüfer Einblick in eine Vielzahl von Unternehmensunterlagen. Dabei sind auch datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich steht dem Wirtschaftsprüfer ein Einsichtsrecht nach § 320 Abs. 2 S. 1




