
Landgericht Lübeck: Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO bei Datenleck
Die zentrale Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Verantwortlicher für Verstöße haftet, die auf Handlungen eines Auftrags- oder Unterauftragsverarbeiters zurückzuführen sind. Die weite Auslegung des Beteiligungsbegriffs dürfte die Haftungsrisiken für Verantwortliche deutlich erhöhen.