Konsultation

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Konsultation

Was bedeutet Konsultation?

Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) hervor, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte und der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung dieses Risikos trifft, muss er vor Einführung der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 Abs. 1 DSGVO). Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit der DSGVO stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und ggf. dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann auch ihre sonstigen Befugnisse ausüben. Die Acht-Wochen-Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden.

Praxisbeispiel

Im Unternehmensalltag spielt Konsultation eine wichtige Rolle, beispielsweise wenn es um den Schutz und die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten geht.

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