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Technische und organisatorische Maßnahmen
Was bedeutet Technische und organisatorische Maßnahmen?
TOM
Art. 32 Abs. 1 DSGVO verlangt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus. Diese Maßnahmen sollen ggf. Folgendes einschließen:
– die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten
– die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen
– die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen
– ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der TOM zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Praxisbeispiel
Im Unternehmensalltag spielt Technische und organisatorische Maßnahmen eine wichtige Rolle, beispielsweise wenn es um den Schutz und die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten geht.
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