One-Stop-Shop

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One-Stop-Shop

Was bedeutet One-Stop-Shop?

Das Prinzip One-Stop-Shop beschreibt den Umstand, dass für Verarbeitungen, die von einem Verantwortlichen durchgeführt werden, aber verschiedene Länder betreffen, nicht alle dann betroffenen Aufsichtsbehörden gleichermaßen zuständig sind. Es muss vielmehr einen einzigen Ansprechpartner für den Verantwortlichen geben. Unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen in Art. 55 DSGVO ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen (oder des Auftragsverarbeiters) gemäß dem Kohärenzverfahren (Art. 60 DSGVO) die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen (oder diesem Auftragsverarbeiter) durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung (Art. 56 Abs. 1 DSGVO). Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner des Verantwortlichen (oder des Auftragsverarbeiters) für Fragen der von diesem durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.

Praxisbeispiel

Ein multinationales Unternehmen wendet das One-Stop-Shop-Verfahren an: Eine federführende Datenschutzaufsichtsbehörde bearbeitet alle grenzüberschreitenden Datenschutzanfragen.

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