Angemessenheitsbeschluss

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Angemessenheitsbeschluss

Was bedeutet Angemessenheitsbeschluss?

Die Europäische Kommission hat die Möglichkeit, einen Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat (sogenannten -> Drittstaat) oder auch eine internationale Organisation daraufhin zu überprüfen, ob dort ein mit der europäischen Rechtslage vergleichbares Datenschutzniveau besteht (Art. 45 DSGVO). Dabei werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, seine Aufsichtsbehörden und die von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen berücksichtigt.

Praxisbeispiel

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Kanada beruft sich ein Unternehmen auf den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, der ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt.

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