EuGH: Newsletter ohne Einwilligung möglich – das sind die Voraussetzungen

Der Versand von Newsletter ohne Einwilligung ist laut EuGH möglich.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) liefert in seinem Urteil C‑654/23 klare Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „Direktwerbung“ im Sinne der ePrivacy-Richtlinie sowie zum Verhältnis zwischen der ePrivacy-Richtlinie und der DSGVO. Insbesondere klärt der EuGH, unter welchen Bedingungen der Versand von Newslettern an E-Mail-Adressen, die im Rahmen kostenloser Nutzerkonten erhoben wurden, zulässig ist und wann keine gesonderte Einwilligung erforderlich ist. Welche praktischen Konsequenzen sich für Unternehmen aus dem EuGH-Urteil ergeben.

Kostenloses Konto und Newsletter ohne Einwilligung

Der Fall betraf die rumänische Online-Plattform avocatnet.ro, die juristische News anbietet. Inteligo Media SA, Betreiber der Plattform, ermöglichte Nutzern zunächst, bis zu sechs Artikel im Monat kostenlos zu lesen. Um darüber hinaus zusätzlichen kostenlosen Content zu erhalten, konnten Nutzer ein kostenloses Konto erstellen, wobei sie ihre E-Mail-Adresse angeben mussten. Mit Einrichtung dieses Gratis-Kontos erhielten Nutzer Zugriff auf zwei Extra-Artikel pro Monat und einen täglichen E-Mail-Newsletter namens „Personal Update“. Beim Registrieren konnten sie ausdrücklich dem Erhalt des Newsletters widersprechen (Opt-out). Jeder Newsletter enthielt zudem einen Abmeldelink, um jederzeit das Abo beenden zu können.

Die nationale Datenschutzbehörde Rumäniens (ANSPDCP) sah hierin einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht: Inteligo Media habe die gesammelten E-Mail-Adressen für einen anderen Zweck genutzt. Nämlich Direktwerbung per Newsletter, ohne dafür eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer einzuholen. Es wurde ein Bußgeld von ca. 9.000 Euro verhängt. Inteligo Media bestritt den Vorwurf und machte geltend, man habe im Einklang mit der ePrivacy-Richtlinie gehandelt und daher keiner zusätzlichen DSGVO-Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung bedurft. Schließlich legte das rumänische Berufungsgericht dem EuGH mehrere Fragen vor. Unter anderem zur Definition von „Direktwerbung“, zur Auslegung von „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ (Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL) und zur Anwendung der DSGVO (Art. 6 und Art. 95 DSGVO) in diesem Zusammenhang.

Wann ist ein Newsletter eine Direktwerbung?

Ein zentrales Thema war, ob der täglich versandte Newsletter als „Direktwerbung“ im Sinne der ePrivacy-Richtlinie einzustufen ist. Inteligo Media argumentierte, der Newsletter diene primär der Information über neue Gesetzesänderungen und habe redaktionellen Charakter. Der EuGH stellt jedoch klar, dass nicht allein der Inhalt, sondern vor allem der verfolgte Zweck der Nachricht entscheidend ist. Obwohl der Personal Update-Newsletter informative Zusammenfassungen enthalte, verfolge er doch letztlich ein kommerzielles Ziel: Die Nutzer über Links zurück auf die Webseite zu führen, damit sie ihr Gratis-Limit ausschöpfen und zum Kauf eines Voll-Abos animiert werden. Damit liegt eine individuelle werbliche Ansprache der Nutzer vor. Der EuGH bestätigt, dass solche E-Mails für die Zwecke der Direktwerbung“ versandt werden, selbst wenn sie auf den ersten Blick redaktionell wirken.

Fazit: Unternehmen dürfen Newsletter mit „gemischtem“ Inhalt (Information plus versteckte Werbung) datenschutzrechtlich als Direktwerbung betrachten. Entscheidend ist der absatzfördernde Zweck der Nachricht, nicht bloß ihr oberflächlicher Inhalt.

Kostenloses Nutzerkonto = „Verkauf eines Dienstes“?

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob das Anlegen eines kostenlosen Kontos als „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ (Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL) gewertet werden kann. Diese Definition bestimmt, ob die Ausnahmeregel des „Soft Opt-in“ greift, die Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung erlaubt. Der EuGH bejaht dies ausdrücklich: Auch ein scheinbar gratuiter Dienst kann einen „Verkauf“ darstellen, wenn der Nutzer im Austausch seine Daten als Gegenleistung überlässt. Entscheidend sei, dass durch die Kontoerstellung ein vertragliches Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter entsteht und der Anbieter einen indirekten wirtschaftlichen Nutzen erhält. Im vorliegenden Fall bestand die „indirekte Bezahlung“ darin, dass das kostenlose Angebot den Absatz des kostenpflichtigen Premium-Abos fördern sollte. Der EuGH betont, dass die Kosten des Gratisdienstes wirtschaftlich im Preis des kostenpflichtigen Angebots eingepreist sind und somit als indirekte Vergütung gelten.

Mit dieser weiten Auslegung erfüllt bereits das kostenlose Konto die Voraussetzung eines „Verkaufs“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL. Unternehmen mit Freemium-Modellen können daher ihre kostenlosen Nutzer als „Kunden“ im ePrivacy-Sinne betrachten und ihnen im Rahmen des eigenen Angebots Newsletter zusenden, ohne vorheriges Opt-in, sofern die weiteren Bedingungen eingehalten werden. Unklar bleibt lediglich, wie weit diese Interpretation reicht Der EuGH ließ offen, ob rein kostenlose Dienste ohne jede Upselling-Absicht ebenfalls als „Verkauf“ gelten oder ob stets ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Anbieters vorliegen muss. In der Praxis sollten Unternehmen aber davon ausgehen, dass Daten gegen Leistung einem entgeltähnlichen Tausch entsprechen – das „Bezahlen mit Daten“ wird als reales Geschäftsmodell anerkannt.

ePrivacy vs. DSGVO: Keine doppelte Rechtsgrundlage erforderlich (Lex specialis)

Von großer Bedeutung ist die Klarstellung des EuGH zum Verhältnis zwischen der ePrivacy-Richtlinie und der DSGVO. Artikel 95 DSGVO besagt, dass die DSGVO keine zusätzlichen Pflichten auferlegt, soweit für bestimmte Bereiche (wie elektronische Kommunikation) spezielle Vorschriften mit gleichem Ziel in der ePrivacy-Richtlinie bestehen. Der EuGH bestätigt nun ausdrücklich den Lex-specialis-Grundsatz in diesem Kontext: Erfüllt ein Datenverarbeitungsvorgang die spezifischen Bedingungen der ePrivacy-Richtlinie, so ist kein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitsgrundlagen der DSGVO (Art. 6 Abs. 1) erforderlich. Im Klartext: Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL stellt eine eigenständige und abschließende Rechtsgrundlage für den Versand von Direktwerbe-E-Mails dar. Liegen alle dort genannten Voraussetzungen – etwa Opt-out-Möglichkeit und ähnliches Produkt – vor, gilt die Verarbeitung als rechtmäßig. Eine separate Prüfung nach Art. 6 DSGVO (z. B. auf berechtigte Interessen) ist nicht nötig.

Damit widerspricht der EuGH der früher verbreiteten Auffassung, zusätzlich zur ePrivacy-Ausnahme müsse immer noch ein DSGVO-Erlaubnistatbestand (oft wurde Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, berechtigtes Interesse, bemüht) vorliegen. In der praktischen Umsetzung hatten viele Unternehmen bereits bislang im Soft-Opt-in-Fall auf eine separate Einwilligung verzichtet und stattdessen das berechtigte Interesse angenommen. Nach dem Urteil ist klargestellt, dass die Soft-Opt-in-Regel als solche die nötige Berechtigung liefert. Wichtig: Das bedeutet nicht, dass die DSGVO insgesamt keine Anwendung findet. Sämtliche weiteren Pflichten (z. B. Informationspflichten, Datensicherheit, Betroffenenrechte) gelten natürlich weiterhin. Es entfällt aber die Notwendigkeit, für denselben Vorgang parallel zur ePrivacy-Regel noch einen DSGVO-Rechtsgrund (wie Einwilligung oder LI) zu konstruieren.

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Newsletter ohne Einwilligung: Was ist künftig zu beachten?

Grundsätzlich verlangt die ePrivacy-Richtlinie für ungefragte elektronische Kommunikation zu Werbezwecken eine vorherige Einwilligung der Empfänger (Opt-in, Art. 13 Abs. 1 ePrivacy-RL). Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL enthält jedoch die bekannte Ausnahme („Soft Opt-in“) für Bestandskundenwerbung, die im deutschen Recht etwa in § 7 Abs. 3 UWG umgesetzt ist. Das EuGH-Urteil verdeutlicht nun, wie diese Ausnahme anzuwenden ist und unterstreicht die strengen Bedingungen dafür:

  • Kundenbeziehung: Es muss ein Kundenverhältnis bestehen, einschließlich indirekt vergüteter Beziehungen wie im Freemium-Modell. Ein kostenloser Nutzeraccount kann also als „Kunde“ gelten, sofern er Teil eines geschäftlichen Leistungsaustauschs ist (z. B. Zugang gegen Daten).
  • Ähnliches Produkt/Dienstleistung: Die Werbung darf sich ausschließlich auf eigene gleichartige Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Im Inteligo-Fall war der Newsletter auf Inhalte der eigenen Plattform gerichtet, was unter ähnliche Dienstleistungen fällt. Wer jedoch fremde oder völlig andere Produkte bewerben will, kann sich nicht auf diese Ausnahme stützen.
  • Opt-out beim Datensammeln: Bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung (z. B. beim Anlegen des Kontos) muss der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten haben, der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu widersprechen. Im konkreten Fall geschah dies durch eine Abwahl-Checkbox „Ich möchte keinen Newsletter erhalten“. Diese Opt-out-Möglichkeit muss kostenlos und einfach sein.
  • Opt-out in jeder Nachricht: In jeder versandten Werbe-E-Mail muss ein deutlicher Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit (Abmeldelink) enthalten sein. Empfänger müssen sich jederzeit unkompliziert austragen können.


Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein Newsletter ohne vorheriges Einwilligungs-Opt-in versendet werden. Fehlt eine der Bedingungen,  etwa weil der beworbene Inhalt nicht mehr als „ähnlich“ einzustufen ist oder weil beim ursprünglichen Kontakt keine Opt-out-Gelegenheit gegeben wurde, greift die Ausnahme nicht. In solchen Fällen ist dann vor Versand des Newsletters eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich, die den strengen DSGVO-Kriterien genügen muss (freiwillig, informiert, nachweisbar etc.).

Praktische Folgen für Unternehmen

Das EuGH-Urteil hat praktische Auswirkungen auf die Gestaltung von Newsletter-Abonnements und Marketingstrategien. Unternehmen sollten ihre Prozesse nun prüfen und gegebenenfalls anpassen:

  • Freemium-Modelle rechtssicher nutzen: Unternehmen mit kostenlosen Nutzerkonten oder „Freemium“-Angeboten können nun rechtsicherer vom Soft Opt-in Gebrauch machen. Nutzen Sie E-Mail-Adressen aus Gratis-Registrierungen für Direktwerbung eigener Premium-Angebote, ohne gesonderte Einwilligung. Aber nur, wenn die Opt-out-Bedingungen eingehalten wurden. Stellen Sie sicher, dass schon bei Registrierung ein klarer Hinweis auf den Newsletterversand erfolgt und eine Abwahl möglich ist.

  • Ähnlichkeitsprüfung der Werbung: Überprüfen Sie, ob Ihre geplanten Werbeinhalte wirklich nur Ihre eigenen ähnlichen Produkte/Dienstleistungen betreffen. Werbung für fachfremde Produkte, Drittangebote oder völlig neue Services der Firma fällt nicht unter die Ausnahme und erfordert Einwilligung. Halten Sie Marketing-Inhalte eng am ursprünglich erworbenen Produkt.

  • Opt-out konsequent umsetzen: Dokumentieren Sie die Opt-out-Möglichkeiten in Ihren Systemen. Jede Werbe-E-Mail sollte einen gut sichtbaren Abmelde-Link enthalten. Das fördert auch Vertrauen der Kunden. Prüfen Sie regelmäßig, ob Abmeldungen technisch zuverlässig umgesetzt werden.

  • Keine Kopplung im Verborgenen: Verzichten Sie darauf, Newsletter verdeckt als Teil eines „Pflichtpakets“ anzubieten. Wenn Sie eine Einwilligung einholen müssen (weil Soft Opt-in nicht greift), darf diese nicht an die Kontonutzung gekoppelt sein. Nutzer müssen auch bei Ablehnung des Newsletters das kostenlose Angebot nutzen können, sonst ist die Einwilligung unwirksam (Kopplungsverbot).

  • Transparenz in Datenschutzerklärungen: Passen Sie Ihre Datenschutzerklärung und Kundeninformationen an. Erklären Sie klar, zu welchen Zwecken Sie die E-Mail-Adresse verwenden (z. B. Versand eines kostenlosen Newsletters zu ähnlichen Angeboten) und dass der Nutzer dem jederzeit widersprechen kann. Dies unterstreicht Ihre Compliance und informiert die Betroffenen entsprechend Art. 13 DSGVO.

  • Dokumentation der Rechtsgrundlage: Halten Sie fest, auf welcher Grundlage Sie Newsletter versenden. Können Sie sich auf § 7 Abs. 3 UWG / Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL (Soft Opt-in) stützen, oder liegt eine Einwilligung vor? Eine saubere Dokumentation hilft nachzuweisen, dass Ihre Praxis dem aktuellen Rechtsstand entspricht.

Fazit: Newsletter ohne Einwilligung unter engen Voraussetzungen

Das EuGH-Urteil C‑654/23 Inteligo Media bringt für Unternehmen erleichternde Klarheit: Die ePrivacy-Regelung zum E-Mail-Marketing ist lex specialis und erlaubt unter engen Bedingungen den Newsletterversand ohne vorheriges Opt-in Zielsetzung als Direktwerbung einzustufen sind, selbst wenn ihr Inhalt vordergründig informativ ist.

Unternehmen tun gut daran, ihre Newsletter-Prozesse jetzt anzupassen: Wer die Soft-Opt-in-Ausnahme nutzen will, muss sämtliche Voraussetzungen einhalten. Andernfalls ist eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger einzuholen. Insgesamt stärkt das Urteil praxisnahe Ansätze im Direktmarketing und trägt der Realität von „kostenlosen“ Online-Diensten Rechnung. Für Datenschutzbeauftragte und Entscheider bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung von E-Mail-Marketing, jedoch bleibt Sorgfalt geboten, um das Vertrauen der Nutzer zu erhalten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Quelle: EuGH-Urteil C‑654/23 vom 13. November 2025

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