Weihnachten steht vor der Tür und die ersten Weihnachtsmärkte haben bereits ihre Pforten geöffnet. Betreiber und Schausteller fordern in diesem Jahr besondere Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem eine zeitlich begrenzte Videoüberwachung ihrer Märkte. Eine flächendeckende Videoüberwachung auf Weihnachtsmärkten ohne Anlass ist jedoch nicht zulässig – darauf weist die Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen hin.
"Reine Vermutungen reichen für Überwachung nicht aus"
„Das Bedürfnis vieler Menschen nach Sicherheit ist verständlich. Ebenso haben viele Besucher aber auch den Wunsch, frei und unbeobachtet über die Märkte zu schlendern. Eine Videoüberwachung ist deshalb gut abzuwägen. Ob sie erlaubt ist, hängt stark davon ab, ob es Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage gibt“, erklärt Bettina Gayk, Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW
Laut Gayk sind Polizei oder Ordnungsbehörden befugt, Weihnachtsmärkte per Video zu kontrollieren. Allerdings müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf den Märkten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden.
Zwar böten derartige Menschenansammlungen immer auch Gelegenheiten für Taschendiebstähle, oder auch für lebensgefährdende Terroranschläge. „Reine Vermutungen, dass so etwas passieren kann, reichen aber nicht aus, um mit einer großflächigen Überwachung eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung für eine Vielzahl von Personen zu rechtfertigen“, betont die Datenschutzbeauftragte.
Gefährdungslage für Videoüberwachung entscheidend
Deshalb komme der Einschätzung besondere Bedeutung zu, ob es eine hinreichende Gefährdungslage gebe. „Erforderlich sind entweder Erkenntnisse aus früheren Veranstaltungen, die auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit hindeuten, dass es auch bei der aktuellen Veranstaltung zu Straftaten kommt“, erläutert Gayk. „Oder es besteht eine konkrete Bedrohungslage, etwa weil ein Anschlag bereits angekündigt wurde.“
Die Beauftragte reagiert mit ihren Äußerungen auch auf den Präsidenten des Schaustellerbundes Albert Ritter, der kürzlich eine Videoüberwachung und Einlasskontrollen auf den Weihnachtsmärkten gefordert hatte. Datenschutz dürfe kein Schutzschirm für Täter sein, so Ritter.
Bei aller berechtigen Sorge um die Sicherheit der Bürger – hinter solchen Aussagen verberge sich eine falsche Sicht auf den Datenschutz, mahnt Gayk. „Der Datenschutz soll vielmehr sicherstellen, dass Freiheitsrechte mit Belangen der Sicherheit sorgfältig abgewogen werden. Die Gefährdungslage einiger attraktiver Weihnachtsmärkte in den großen Städten ist oft eine ganz andere als bei beschaulichen Tagesveranstaltungen auf dem Land. Nicht überall müssen die Besucher hinnehmen, beim Glühweinkonsum oder dem Plausch mit ihren Freunden beobachtet zu werden.“
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Rechtliche Grundlage für Videoüberwachung auf Weihnachtsmärkten
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (wie Videoaufnahmen von Personen) ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Im Fall der Videoüberwachung wird häufig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen, der ein “berechtigtes Interesse” verlangt.
In Deutschland ergänzt § 4 BDSG die Vorgaben der DSGVO und regelt speziell die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Die Überwachung ist danach erlaubt, wenn sie notwendig ist, um
- das Hausrecht durchzusetzen,
- berechtigte Interessen wie die Gefahrenabwehr oder die Verhinderung von Straftaten zu wahren,
- oder andere gewichtige Gründe bestehen, die nicht die Rechte der überwachten Personen überwiegen.
Die Videoüberwachung muss also durch eine konkrete Gefährdungslage oder sicherheitsrelevante Gründe gerechtfertigt sein (z. B. Terrorwarnungen, vorherige Vorfälle von Diebstahl oder Gewalt).
Es muss außerdem geprüft werden, ob die Überwachung angemessen ist und ob mildere Mittel, wie mehr Sicherheitskräfte vor Ort, ausreichen würden. Es muss auch klar und sichtbar durch Schilder auf die Überwachung hingewiesen werden (Art. 13 DSGVO).
Auch dürfen die Aufnahmen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben wurden (z. B. zur Gefahrenabwehr) und nicht darüber hinaus.
Fazit: Die Videoüberwachung von Weihnachtsmärkten ist erlaubt, wenn sie durch ein berechtigtes Interesse, wie die Sicherheit der Besucher, gerechtfertigt ist und die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Betreiber und Behörden müssen sorgfältig prüfen, ob die Überwachung notwendig und verhältnismäßig ist.
Quelle: Mitteilung der Landesbeauftragten für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen