DDG und TDDDG da! Welche Änderungen die Gesetze für Webseitenbetreiber mitbringen

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Digitale-Dienste-Gesetz und Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz eingeführt

Seit dem 14. Mai 2024 sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) in Kraft. Welche Anpassungen Webseitenbetreiber jetzt vornehmen müssen.

Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz werden die nationalen Regelungen auf Bundes- und Länderebene an die neuen europarechtlichen Vorgaben angepasst, die durch den Digital Services Act (DSA) notwendig geworden sind.

Dabei handelt es sich zunächst um sprachliche Anpassungen. In Anlehnung an die neuen EU-Vorgaben werden in Deutschland die „Telemediendienste“ in „digitale Dienste“ umbenannt.

  • Aus dem Telemediengesetz (TMG) wird das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
  • Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Änderung bei Impressumspflicht

Die Umbenennung bringt aber auch eine wichtige Änderung für Webseitenbetreiber mit sich: Bis zur Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes ergab sich die Pflicht, auf der Webseite ein Impressum vorzuhalten, aus § 5 TMG. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die Impressumspflicht in § 5 DDG geregelt.

Webseitenbetreiber sollten jetzt handeln und ihr Impressum überprüfen!

Ist dort ein Verweis auf § 5 TMG enthalten, sollte dieser geändert werden. Entweder in einen Verweis auf § 5 DDG oder noch besser: ganz auf den Verweis zu verzichten. Denn es besteht keine gesetzliche Pflicht, die gesetzliche Norm im Impressum anzugeben. So kann auch bei zukünftigen Gesetzesanpassungen das Risiko ausgeschlossen werden, eine falsche Rechtsnorm im Impressum anzugeben.

Darüber hinaus sollten alle weiteren Webinhalte, Datenbanken und Dokumentvorlagen auf Verweise auf das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) überprüft werden und die entsprechenden Stellen an das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) angepasst werden.

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