Die Bundesregierung hat am 4. September 2024 die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung beschlossen – auch Cookie-Banner-Verordnung genannt. Die neue Verordnung soll künftig eine Alternative zu „Cookie-Bannern“ ermöglichen. Der Vorteil für Nutzerinnen und Nutzer: Sie müssen nicht immer wieder in die Verwendung von Cookies einwilligen, sondern können ihre Entscheidungen dauerhaft hinterlegen.
Rechtsgrundlage der neuen Cookie-Banner-Verordnung
Die neue Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung basiert auf Grundlage des § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).
§ 26 Absatz 2 TDDDG ermächtigt die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- die Anforderungen an nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung anbieten muss, um anerkannt zu werden,
- das Verfahren der Anerkennung und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet und Anbieter von digitalen Diensten die über einen eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwalteten Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TDDDG berücksichtigen können.
§ 26 Absatz 1 TDDDG bestimmt, dass eine unabhängige Stelle Dienste anerkennen kann, die unter anderem nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen, um die nach § 25 Absatz 1 TDDDG erforderliche Einwilligung von Endnutzern zu verwalten.
Einwilligungsverwaltung durch Dienste möglich
Zukünftig können Dienste zur Einwilligungsverwaltung die Entscheidungen der Nutzerinnen und Nutzer über ihre erteilten und nicht-erteilten Einwilligungen verwalten. Auf diese Weise sollen die Entscheidungen transparenter und nachvollziehbarer werden. Einmal getroffene Entscheidungen müssen nicht ständig wiederholt werden, wenn Anbieter digitaler Dienste die hinterlegten Einstellungen akzeptieren.
„Für Anbieter digitaler Dienste bietet dieses Verfahren ebenfalls Vorteile. Sie können die Einwilligungen in einem rechtssicheren Verfahren nutzerfreundlich erfragen, ohne das Design ihrer Webseite durch ein Banner zu stören“, erklärt das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr in einer Mittteilung.
Die Anerkennung der neuen Dienste zur Einwilligungsverwaltung erfolgt durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Keine neuen Verpflichtungen für Unternehmen
Bei der Verordnung solle es sich laut Bundesministerium um einen neuen Ansatz handeln. Innerhalb der Grenzen des europäischen Datenschutzrechts wird erstmals ein gesetzlicher Rahmen für Cookie-Banner festgelegt.
Für Unternehmen ergeben sich aus der neuen Verordnung keine neuen verpflichtenden Umsetzungsvorgaben. Es bleibt bei den zu erfüllenden Anforderungen an eine wirksame Einwilligung aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verordnung bietet insbesondere Rahmenbedingungen für eine wettbewerbskonforme Einwilligungsverwaltung durch die Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung.
Entsprechend ist noch unklar, welche Folgen die neue Verordnung in der Praxis hat. „Der Erfolg hängt wesentlich davon ab, dass sich Anbieter auf dem Markt entwickeln und die neuen Einwilligungsverfahren von Nutzerinnen und Nutzern sowie von Anbietern digitaler Dienste in Anspruch genommen werden“, erklärt das Bundesministerium etwas kleinlaut. Die Wirksamkeit der Regelungen soll zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung evaluiert werden.