In den ersten Bundesländern fängt die Schule wieder an. Für viele Schülerinnen und Schüler ist es der erste Tag in der Grund- oder weiterführenden Schule. Und an diesem ganz besonderen Tag wird auf dem Schulgelände viel fotografiert und gefilmt. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen gibt pünktlich zur Einschulung Tipps zum Umgang mit diesen Aufnahmen.
Schule besonderer Ort für Datenschutz
In Schulen spielt der Datenschutz eine besonders wichtige Rolle, da die Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht unterliegen. Sie können nicht frei entscheiden, ob sie sich dort aufhalten oder nicht. Daher ist es besonders wichtig, die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler zu schützen – insbesondere bei der Verarbeitung von Bild- und Videomaterial. Die Schulen müssen einen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse, besondere Momente festzuhalten, und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler finden.
„Konkret heißt das, dass Schulen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler durchaus verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Fotos und Filme von Schülerinnen und Schüler ist aber ausdrücklich festgelegt, dass sie nur auf freiwilliger Basis verarbeitet werden dürfen. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen ebenfalls der Einwilligung der betroffenen Personen. Auch dürfen den Schülerinnen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie nicht einwilligen“, erklärt die Landesbeauftragte Bettina Gayk.
In Nordrhein-Westfalen finden sich die Regelungen in § 120 Schulgesetz NRW – SchulG; § 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern i. V. m. I.1.13 der Anlage 1 zur VO-DV I.
Landesbeauftragte für Datenschutz gibt konkrete Tipps für den ersten Schultag
Für den Tag der Einschulung hat die Landesbeauftragte einen Tipp für Schulen: „Die Schulen können zum Beispiel Fotozonen einrichten und die Angehörigen bitten, die Aufnahmen ausschließlich zu familiären Zwecken zu nutzen.“ Fotozonen sind vorher festgelegte Bereiche auf dem Schulgelände. Nur in diesen darf fotografiert oder gefilmt werden. Sie haben den Vorteil, dass diejenigen, die nicht aufgenommen werden möchten, diese Orte einfach meiden können.
Auf der sicheren Seite sind Eltern und Schule außerdem, wenn sie von anderen Eltern eine Einwilligung einholen. Auch die Schulen sollten das unbedingt tun, falls sie selbst Bildaufnahmen von der Einschulung planen und diese auf ihrer Homepage oder in den Sozialen Netzwerken veröffentlichen wollen. Dabei ist es wichtig, die Schüler oder deren Eltern umfassend über den Verwendungszweck und die Weiterverarbeitung der Bilder zu informieren.
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Wirksame Einwilligungserklärung für Fotos und Videos
Damit die Einwilligung wirksam ist, sollten Schulen und Eltern die wichtigsten Grundlagen beachten:
- Die Betroffenen müssen vor den Aufnahmen über den gesamten Prozess der Datenverarbeitung informiert werden. Wichtig sind vor allem: Die Person des Verantwortlichen und der Verwendungszweck, für den die Daten verarbeitet werden.
- Die Einwilligungserklärung muss außerdem freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person reichen für eine Einwilligung nicht aus.
- Schülern, die nicht in die Verarbeitung einwilligen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
- Maßgeblich für die Einwilligung ist die Vorstellung des betroffenen Schülers. Die Landesbeauftragte empfiehlt, die Eltern zumindest zu informieren. Als Erziehungsberechtigte haben die Eltern die Möglichkeit, auf das Kind einzuwirken, wenn sie meinen, dass es die Einwilligung verweigern oder widerrufen sollte.
- Auch wenn für die Einwilligungserklärung keine Schriftform vorgeschrieben ist: Allein aus Beweiszwecken ist es sinnvoll, die Einwilligung schriftlich einzuholen. Vor allem die Schule muss die Einwilligung nachweisen können.
- Schulen sollten außerdem für jede einzelne Veranstaltung die Einwilligung einholen: Denn grundsätzlich muss jeder Betroffene wissen, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet und welche Folgen die Zustimmung hat – und zwar auf den konkreten Fall bezogen.
- Schließlich hat jeder Schüler auch das Recht, die bereits erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Dazu gehört auch, dass der Betroffene über dieses Recht informiert wird und auch, wo und wie die Einwilligung widerrufen werden kann.
Für Nordrhein-Westfalen sind diese Voraussetzungen in der DSGVO sowie im Schulgesetz NRW geregelt (Art. 4 Nr. 11, 7 DSGVO, § 120 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SchulG).
Vorsicht bei Aufnahmen mit privaten Lehrer-Handys
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Verwendung von privaten Lehrer-Handys für dienstliche Aufnahmen. Solche Aufnahmen sollten ausschließlich auf Geräten erfolgen, die von der Schule administriert werden, um den Datenschutz sicherzustellen.
Für die Ausstellung von Schülerausweisen können Eltern oder Schüler auch selbst Fotos beisteuern. Wenn diese jedoch im laufenden Schulbetrieb gemacht werden, ist auch hier eine Einwilligung erforderlich.
Zusammenfassend ist es für Schulen entscheidend: In allen Situationen, in denen Fotos oder Videos von Schülern gemacht werden, müssen die Datenschutzrechte der Betroffenen respektiert werden. Dies erfordert klare Regelungen, umfassende Aufklärung und das Einholen von Einwilligungen. Zudem sollten Schulen darauf achten, dass jede Einwilligung freiwillig und informiert erfolgt und jederzeit widerrufen werden kann. Damit wird nicht nur der Datenschutz gewährleistet, sondern auch das Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Daten gestärkt.
Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen