Das sind die Konsequenzen für Online-Plattformen
‚Consent or pay‘-Wahlmöglichkeit unzureichend?
Eine echte Wahl hat der Nutzer eigentlich nicht. Gib uns die Einwilligung zur Verarbeitung deiner Daten oder zahl jetzt, heißt es immer öfter bei den großen Online-Plattformen. Aber ist eine solche Einwilligung überhaupt gültig? Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat hierzu Stellung genommen.
„Was die von großen Online-Plattformen eingeführten ‚consent or pay‘-Modellen betrifft, so ist der EDSA der Ansicht, dass es in den meisten Fällen nicht möglich sein wird, die Anforderungen an eine gültige Einwilligung zu erfüllen, wenn sie den Nutzern nur die Wahl zwischen der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für verhaltensbezogene Werbezwecke und der Zahlung einer Gebühr stellen“, heißt es in der Stellungnahme recht deutlich.
Große Online-Plattformen sollten daher in Erwägung ziehen, Einzelpersonen eine „gleichwertige Alternative“ zur Verfügung zu stellen, die nicht die Zahlung einer Gebühr beinhaltet. Diese kostenlose Alternative sollte ohne verhaltensbezogene Werbung sein, z. B. mit einer Form der Werbung, die die Verarbeitung von weniger oder keiner personenbezogenen Daten beinhaltet. „Dies ist ein besonders wichtiger Faktor bei der Bewertung, ob eine gültige Einwilligung nach der DSGVO vorliegt“, lautet der Hinweis der EDSA.
„Online-Plattformen sollten den Nutzern bei der Verwendung von ‚consent or pay‘-Modellen eine echte Wahl geben“, fasst die EDSA-Vorsitzende Anu Talus die Sicht der EDSA zusammen. „Die Modelle, die wir heute haben, verlangen in der Regel von Einzelpersonen, entweder alle ihre Daten zu verschenken oder zu bezahlen. Infolgedessen stimmen die meisten Nutzer der Verarbeitung zu, um einen Dienst zu nutzen – und sie verstehen nicht die vollen Auswirkungen ihrer Entscheidungen“, so Talus.
Diese Konsequenzen hat die EDSA-Stellungnahme für die großen Online-Plattformen
Aber müssen die großen Online-Plattformen wie Meta oder Google jetzt umgehend handeln?
Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) deutet die Verwendung von „sollte” im Allgemeinen eher auf strenge Leitlinien als auf rechtsverbindliche Anforderungen hin. Die Stellungnahmen des EDSB sind zwar sehr einflussreich und gelten als maßgebliche Orientierungshilfe für die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, sie sind aber selbst keine durchsetzbaren Gesetze.
In der Stellungnahme verwendet der EDSB das Wort „sollte“ um darauf hinzuweisen, was seiner Meinung nach die beste Praxis für Online-Plattformen in Bezug auf Zustimmungsmechanismen ist. Dies bedeutet, dass es sich um eine empfohlene Vorgehensweise handelt und nicht um eine verbindliche Vorschrift.
Die Empfehlungen stützen sich jedoch auf den rechtlichen Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung, der durchsetzbar ist. Das bedeutet, dass die spezifischen Empfehlungen zwar keine rechtlichen Anforderungen darstellen, sich aber aus den rechtlichen Standards ableiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, insbesondere in Bezug auf eine gültige Einwilligung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Einfacher ausgedrückt: Wenn Unternehmen diese Empfehlungen nicht befolgen, verstoßen sie nicht unbedingt unmittelbar gegen die gesetzlichen Vorgaben. Sie tragen aber ein höheres Risiko, bei Inspektionen oder Durchsetzungsmaßnahmen als nicht konform mit den Rechtsnormen der DSGVO eingestuft zu werden.
Was bleibt ist die Frage, ob die Online-Plattformbetreiber unter diesen Voraussetzungen innerhalb der EU in Zukunft überhaupt noch einen Anreiz haben werden, ihre Angebote kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Verbraucher besteht dann die Gefahr, dass sie in Zukunft statt einer Wahlmöglichkeit mehr eine Wahlmöglichkeit weniger erhalten werden: Vom ‚consent or pay‘ bleibt nur noch pay übrig. Ob die Verbraucher in der EU das wirklich so wollen?
Jurist und Redakteur bei 2B Advice
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