Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat am 21. Januar 2025 Klage gegen Suno Inc. eingereicht. Die GEMA wirft dem US-Unternehmen vor, geschützte Aufnahmen bekannter Songs aus dem Repertoire der GEMA in dem KI-Audiotool Suno verarbeitet zu haben, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen.
KI-Training ohne finanzielle Beteiligung der Urheber?
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 95.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist damit weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Das Musiktool Suno ermöglicht es, durch einfache Befehle (Prompts) abspielbare Audioinhalte zu erzeugen. Wer die Premium-Version des KI-Tools nutzt, muss eine Abo-Gebühr an die Suno Inc. zahlen.
Die GEMA konnte nach eigenen Angaben dokumentieren, dass das KI-Tool Suno auch urheberrechtsverletzende Inhalte ausgibt. Diese Inhalte sollen in Melodie, Harmonie und Rhythmus weitgehend mit weltbekannten Werken übereinstimmen, deren Urheberinnen und Urheber die GEMA vertritt.
Betroffen sein sollen unter anderem Songs von Alphaville (Forever Young), Kristina Bach (Atemlos), Lou Bega (Mambo No. 5), Frank Farian (Daddy Cool) und Modern Talking (Cheri Cheri Lady). In diesen und zahlreichen weiteren Fällen soll das KI-Tool Audioinhalte erzeugt haben, die den Originalsongs täuschend ähnlich sind.
Die GEMA wirft Suno Inc. in ihrer Klage vor, das Repertoire der GEMA systematisch für das Training ihres Musik-Tools genutzt zu haben und dieses nun kommerziell zu verwerten, ohne die Urheberinnen und Urheber der Werke finanziell zu beteiligen. Mit der beim Landgericht München eingereichten Klage gegen den KI-Anbieter Suno Inc. will die GEMA die Rechte ihrer Mitglieder durchsetzen.
Klage gegen OpenAI im November eingereicht
Bereits im November 2024 reichte die GEMA Klage gegen OpenAI beim Landgericht München ein. Darin wirft sie dem Unternehmen vor, geschützte Liedtexte von GEMA-Mitgliedern in dem KI-Tool ChatGPT wiederzugeben. Auch hier seien weder Lizenzen erworben noch die Urheberinnen und Urheber der genutzten Werke vergütet worden.
Mit der aktuellen Klage weitet die GEMA ihre Aktivitäten nun auch auf ihr Kerngeschäft, die Lizenzierung von abspielbaren Musiktiteln, aus. In den USA ist das KI-Tool von Suno Inc. bereits Gegenstand einer Klage der Musikindustrie, in Europa ist die Klage der GEMA die erste gegen einen der führenden Anbieter von KI-Musiktools.
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Opt-out-Erklärung für KI-Training zulässig?
Erst im September 2024 hatte das Landgericht Hamburg entschieden (Urt. v. 27.09.2024, Az. 310 O 227/23), dass die Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen nach § 60d Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Text- und Datamining zulässig ist. Darunter versteht man das systematische Durchsuchen des Internets, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Die GEMA weist aber darauf hin, dass sie bereits im Mai 2022 stellvertretend für ihre Mitglieder einen Opt-out nach § 44 b UrhG erklärt habe. Mit diesem Nutzungsvorbehalt kann eine Vervielfältigungshandlung zum Text- und Datamining ausgeschlossen werden.
Umstritten ist allerdings, ob für einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt, wie er von § 44b UrhG und Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie gefordert wird, auch eine Erklärung in „natürlicher Sprache” ausreicht. Das Landgericht Hamburg bejaht dies in seiner Entscheidung. Nach anderer Rechtsauffassung sollen nur solche Nutzungsvorbehalte als maschinenlesbar gelten, die durch ein technisches Format wie robot.txt die Nutzung zu Trainingszwecken untersagen.
GEMA fordert angemessene Beteiligung der Urheber für KI-Training
Von den Klagen gegen Suno AI und Open AI erhofft sich die Verwertungsgesellschaft eine angemessene Beteiligung der betroffenen Urheberinnen und Urheber an der Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke für Zwecke der generativen KI.
Die Klagen sollen als aber auch Musterverfahren zur Klärung zahlreicher Rechtsfragen dienen. Im Kern geht es um die entscheidende Frage, ob das Training und die anschließende Nutzung der generierten Inhalte vergütungsfrei und ohne Zustimmung der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber möglich ist. Die Urteil dürften mit Spannung auch von anderen Branchen erwartet werden.
Quelle: Pressemeldung GEMA – „Faire Vergütung gefordert: GEMA klagt gegen Suno Inc.“
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