Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Bürokratieentlastungsgesetz bereits am 26. September 2024 verabschiedet. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
BEG IV bringt verkürzte Aufbewahrungsfristen
Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:
- Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt (Art. 3 BEG IV). - Textform statt Schriftform
In vielen Fällen wird die Schriftformerfordernis einkassiert und auf die Textform heruntergestuft (z. B. E-Mail). Beispielsweise wird der Arbeitsvertrag vollständig digital. Insgesamt sollen mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erledigt werden (siehe insbesondere Art. 15 BEG IV). - Vollmachtsdatenbank
Künftig müssen Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen – eine Datenbank ermöglicht die elektronische Eintragung einer Generalvollmacht (Art. 30 BEG IV). - Keine Hotelmeldepflicht
Die Hotelmeldepflicht wird abgeschafft und das lästige Ausfüllen von Meldescheinen für deutsche Staatsangehörige entfällt (Art. 7 BEG IV).
- Aktiengesetz wird digitaler
Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie (Art. 19 BEG IV) - Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung
Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht wurde um rund 25 Prozent angehoben. Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts wird. Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist (Art. 5 BEG IV).
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Wirtschaftsverbände geht Bürokratieentlastungsgesetz nicht weit genug
„Das ist eine gute Nachricht für unsere Wirtschaft – und für alle, die unter Bürokratie-Burnout leiden“, erklärt Bundesjustizminister Marco Buschmann. Doch für viele Unternehmer und Selbständige ist das BEG IV nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.
„Das ist nicht der Durchbruch“, sagt zum Beispiel Christoph Ahlhaus, Geschäftsführer des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, im Gespräch mit der Tagesschau. Denn auf der einen Seite soll Bürokratie abgebaut werden, auf der anderen Seite entstehe mit dem Lieferkettengesetz. ein „riesiger Bürokratieaufwand mit wenig Nutzen“, so Ahlhaus. „Berichte müssen geschrieben werden, es sind Kontrollpflichten auferlegt worden, die von vielen mittelständischen Unternehmen überhaupt nicht erfüllt werden können mit vertretbarem Aufwand.” Hier sei insbesondere die EU gefragt: „Auch da muss die Axt an das Bürokratiemonster gelegt werden. Im Moment sehen wir aber leider das Gegenteil.”
Auch wenn das BEG IV ab Januar 2025 Entlastung bringen soll: Es gibt noch viel zu tun!