Das EU-Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen in der EU, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer globalen Lieferketten einzuhalten. Das sind die wichtigsten Aspekte für Unternehmen:
Diese Unternehmen sind von dem EU-Lieferkettengesetz betroffen
Das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) gilt für EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 450 Millionen Euro.
Kleine und mittlere Unternehmen fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Auch Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) müssen sich an das EU-Lieferkettengesetz halten, wenn sie mehr als 450 Millionen Euro Umsatz pro Jahr in der EU erzielen.
Für die Anwendung des EU-Lieferkettengesetzes wird es allerdings unterschiedliche Zeiträume geben, gestaffelt nach Unternehmensgröße.
- Nach drei Jahren für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 1.500 Millionen Euro erzielen;
- Nach vier Jahren für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro erzielen;
- Nach fünf Jahren für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz.
Die Zeiträume gelten ab Inkrafttreten der Richtlinie.
EU-Lieferkettengesetz: Das sind die Anforderungen an Unternehmen
Betroffene Unternehmen müssen eine Reihe von Sorgfaltspflichten erfüllen, um den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden. Diese umfassen:
- Risikoanalyse: Unternehmen müssen regelmäßig eine umfassende Risikoanalyse ihrer Lieferketten durchführen, um potenzielle menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren.
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um identifizierte Risiken zu verhindern oder zu minimieren. Dazu gehören unter anderem Schulungen für Mitarbeiter und Lieferanten, sowie die Implementierung von Kontrollmechanismen.
- Berichterstattung und Transparenz: Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über ihre Sorgfaltspflichten veröffentlichen, der die durchgeführten Maßnahmen und erzielten Ergebnisse detailliert beschreibt. Dieser Bericht muss öffentlich zugänglich sein.
- Beschwerdeverfahren: Unternehmen müssen effektive Beschwerdemechanismen einrichten, die es betroffenen Personen ermöglichen, Verstöße zu melden. Diese Mechanismen müssen leicht zugänglich und vertrauenswürdig sein.
Reichweite der Verantwortung
Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte Liefer- und Wertschöpfungskette, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten des Unternehmens.
- Unmittelbare Zulieferer müssen vollständig einbezogen werden,
- mittelbare Zulieferer bei Kenntnis von Verstößen.
Haftung und Sanktionen
Vorgesehen ist die Kombination von behördlichen Kontrollen, einschließlich Verhängung von Bußgeldern und einer zivilrechtlichen Haftung.
Die Behörden sind befugt, Ermittlungen anzustellen, Inspektionen durchzuführen, Anordnungen zu treffen und bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder zu verhängen. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes verhängt werden.
Die CSDDD sieht auch eine zivilrechtliche Haftung für durch Sorgfaltspflichtverletzungen verursachte Schäden vor. Die Unternehmen werden schadenersatzpflichtig sein und ihre Opfer entschädigen müssen. Das gilt insbesondere auch für Opfer von Menschrechtsverletzungen.
Umweltziele verpflichtend
Außerdem werden alle Unternehmen im Anwendungsbereich verpflichtet, einen Klimaplan zu erstellen, um die Unternehmensstrategie im Einklang mit dem 1,5°C-Ziel (Pariser Abkommen) auszurichten. Sie sollen zur Klimaneutralität beitragen und sich entsprechende Emissionsreduktionsziele setzen.
Betroffene Unternehmen sind also gefordert, proaktiv zu handeln und ihre Lieferketten hinsichtlich menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken zu überprüfen. Unternehmen sollten die Gelegenheit nutzen, um ihre Prozesse zu verbessern und einen positiven Beitrag zur Gesellschaft und Umwelt zu leisten.