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Im Namen des Volkes: So ordnen Sie eine Gerichtsentscheidung richtig ein

Das kann immer wieder passieren: Ein Gericht spricht ein Urteil und der entschiedene Fall hat einen Bezug zu personenbezogenen Daten oder zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vielleicht hat der Otto Normalbürger auch kein Verständnis für den Richterspruch. Gerade wenn Medien über eine solche Entscheidung berichten, spricht man vielleicht auch Sie darauf an. Unter Umständen will man von Ihnen eine Einschätzung, wie die Entscheidung einzuordnen ist.


Bei „seltsamen“ Entscheidungen: Medien liegen nicht immer richtig

Auch bei Gerichtsurteilen sorgen Schlagzeilen für mehr Reichweite. Gerne werden „krasse“ Entscheidungen in „Breaking News“ zusammengefasst und eine oft viele Seiten umfassende Entscheidung auf einen Satz eingedampft. Dabei gibt es meist mehrere Probleme: Unter Umständen basiert die Zusammenfassung nur auf einer Pressemitteilung eines Gerichts. Liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, kann auch eine Pressemitteilung gerade die entscheidenden Punkte außer Acht lassen. Außerdem: Nicht jeder Journalist hat eine juristische Ausbildung und kann eine Entscheidung zutreffend wiedergeben. Deshalb: Gerade wenn die Entscheidungsgründe eines Gerichts noch nicht vorliegen, heißt es oftmals: erstmal die Gründe abwarten. Dann kann man die Sache bewerten.

Das generelle Problem: Unbestimmte Rechtsbegriffe

Gesetzliche Regelungen wie etwa die DSGVO sind meist voll davon: unbestimmte Rechtsbegriffe. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, Begriffe oder Zusammenhänge, die allenfalls auf den ersten Blick klar und eindeutig zu sein scheinen. Doch bei genauerem Hinsehen kann man durchaus unterschiedlicher Auffassung sein, wie der Gesetzgeber etwas gemeint hat. Das Problem haben nicht nur Sie, sondern auch Aufsichtsbehörden und Gerichte. Denken Sie hier beispielsweise an den Fall des Einsatzes von Dashcams in Autos. Findet die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten statt, wäre die DSGVO eigentlich nicht anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO). Allerdings sehen etwa Aufsichtsbehörden, dass die Verarbeitung nicht mehr ausschließlich für diese Tätigkeiten gegeben ist, wenn die Daten auch für Beweiszwecke im Gerichtsprozess verwendet werden sollen.

Auch für Gerichte gilt: Vieles ist Auslegungssache

Unbestimmte Rechtsbegriffe bringen es nicht nur mit sich, dass man sie unterschiedlich deuten und auslegen kann. Immer wieder kommt es zum Streit darüber, welche Sichtweise die richtige ist. Nicht selten landet dieser Streit vor Gericht. Doch auch dort nähert man sich dem Sinn einer Regelung mittels verschiedener Auslegungsmethoden.

Typische Auslegungsmethoden sind beispielsweise:

  • Grammatikalische Auslegung: Hier orientiert man sich am Wortlaut und beispielsweise am allgemeinen, juristischen oder medizinischen Sprachgebrauch.
  • Systematische Auslegung: Hier nimmt man an, dass der Gesetzgeber die Regelung bewusst geschaffen und platziert hat und rational sowie logisch vorgegangen ist. Von Bedeutung kann beispielsweise sein, wo in einem Gesetz eine Regelung zu finden ist. Hier schaut man nach der Systematik, nach Abschnitten und Überschriften.
  • Teleologische Auslegung: Bei dieser Methode wird danach gefragt, welche Auslegung dem Ziel des Gesetzes oder des Gesetzgebers am ehesten entspricht.
  • Verfassungs-/Richtlinien-/europarechtskonforme Auslegung: Diese kann relevant sein, wenn man beispielsweise eine Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes betrachtet. Denn diese muss in Einklang mit der DSGVO stehen.

Selbst Gerichte rätseln des Öfteren

Auch wenn man unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen oder etwa im Zusammenhang mit der DSGVO auch die Erwägungsgründe zum Verständnis heranziehen kann, muss das nicht bedeuten, dass bei den zuständigen Richtern alle Unklarheiten beseitigt sind. Sind hier noch Fragen offen, können diese Fragen auf europäischer Ebene geklärt werden. Dazu stellt das entscheidende Gericht seine Fragen an die Richter des Europäischen Gerichtshofs. Dieser beantwortet diese Vorlagefragen, sodass aufgrund der Antworten das fragende Gericht seine Entscheidung treffen kann.

Entscheidungen gelten nicht für jeden Fall und für alle

Auch wenn es manchmal in Nachrichten anders dargestellt wird: Grundsätzlich bindet eine gerichtliche Entscheidung nur die am Rechtsstreit beteiligten Parteien. Die Bindungswirkung besteht „inter partes“ (zwischen den Parteien) und nicht „inter omnes“ (zwischen allen). Außerdem kommt es oft auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Jeder Fall ist anders, sodass auch bei anscheinend ähnlichen Fällen die Entscheidung anders ausfallen kann. Hinzu kommt noch folgender Aspekt: Gerichte und Richter sind in ihrer Entscheidung frei (Art. 97 Grundgesetz). Das bedeutet, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, eine Sache so zu sehen, wie sie ein anderes Gericht schon einmal gesehen hat. Außerdem können sich Gerichte unabhängig eine Meinung bilden, Beweise bewerten und dies ihren Entscheidungen zugrunde legen.

Bild von Marcus Belke

Marcus Belke

Marcus Belke ist CEO der 2B Advice GmbH. Er treibt Innovationen in Datenschutz-Compliance und Risikomanagement voran und verantwortet die Weiterentwicklung von Ailance, der Compliance-Plattform der nächsten Generation.

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