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Keine Fans von Fanseiten – Datenschutzbehörden dürfen den Betrieb untersagen

Facebook-Fans Verantwortlichkeiten
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Verantwortlichkeit beim Betrieb von Facebook-Fanseiten

Facebook FanseitenDas Bundesverwaltungsgericht hat in einem klärenden Urteil die Verantwortlichkeit beim Betrieb von Facebook-Fanseiten weiter definiert. Im anhängigen Verfahren ging es um einen Verwaltungsakt des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegenüber dem Betreiber einer Facebook-Fanseite. Das ULD untersagte diesem bereits im Jahre 2013 den Betrieb einer Fanseite, da auf dieser eine ungeklärte Anzahl von Daten durch Facebook erfasst wurden. Der Betreiber wehrte sich zunächst erfolgreich gegen die Deaktivierungsanordnung.

Auf Vorlage dieses Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht entschied der EUGH bereits 2018 das Betreiber von Facebook Fanseiten eine datenschutzrechtlich Mitverantwortung trifft (siehe Meldung vom 06.06.2018), da sie durch den Betrieb der Fanseite erst den Anreiz für die Betroffenen setzen, Facebook zu besuchen und so die Grundlage der Datenverarbeitung bilden.

Das bindende Urteil des EUGH führte nun zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieses hat das Verfahren an die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, zurückverwiesen.

Interessant an der Entscheidung ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich die Option der Untersagung des Betriebs der Fanseite als effektives Mittel zur Gewährleistung des Datenschutzes gebilligt hat. Die angegriffene Deaktivierungsanordnung durch das ULD war im Vorliegen Fall verhältnismäßig.

Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Aufsichtsbehörden bei der Störer Auswahl stark nach Effektivitätserwägungen vorgehen dürfen. Die Aufsichtsbehörden können den Betreiber der Fanseite, obwohl er keinerlei Einfluss auf die Datensammlung durch Facebook hat, direkt ansprechen und müssen sich nicht zuerst an Facebook oder seine Ländergesellschaften wenden.

Interessant wird nun sein, wie sich die Datenschutzbehörden in nächster Zeit gegenüber öffentlichen und privaten Betreiber von Facebook-Fanseiten positionieren.

Eines ist sicher: Betreiber von Fanseiten sollten sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten mit der Datenverarbeitung auf ihrer Fanseite vertraut machen.

Wenn sie sich unsicher sind, wie sie mit ihrer eignen Fanseite umgehen sollen, beraten wir sie gerne.

von J. Baeck

Weitere Informationen: bverwg.de/pm/2019/62

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