Muss die Behörde bei der Steuersünder-CD den Datenschutz beachten?
Stellen Sie sich folgenden fiktiven Fall vor: Bundesdeutsche Stellen kaufen eine CD mit personenbezogenen Daten von tatsächlichen und/oder vermeintlichen Steuersündern.
Der Verkäufer ist beispielsweise ein Bankmitarbeiter, der personenbezogene Bankdaten aus den Systemen der Bank unerlaubt gespeichert und den Finanzbehörden zum Kauf angeboten hat. Auf Basis dieser Daten werden später Steuerstrafverfahren initiiert und Steuernachzahlungen festgesetzt. Datenschutzrechtlich gilt zunächst, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen einer engen Zweckbindung zulässig ist (§ 28 BDSG).
Die Übermittlung und Nutzung solcher Daten zu einem anderen Zweck ist zwar zur Verfolgung von Straftaten grundsätzlich auch zulässig. Die Strafverfolgung ist jedoch an ein förmliches Verfahren gebunden. Daher wird bei einem entsprechenden Anfangsverdacht üblicherweise ein formelles Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Zweckbindung bei Steuersünder-CD?
Dies war für die Betroffenen des Datenpools jedoch nicht der Fall. Der Ankauf der Daten erfolgte daher nicht im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens, sodass die Übermittlung und Nutzung der Daten unzulässig wäre. Die unzulässige Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten macht die verantwortliche Stelle allerdings schadensersatzpflichtig (§ 7 BDSG).
Das heißt, alle Vermögensnachteile, die der Betroffene – in diesem Fall der Bankkunde – infolge der unzulässigen Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung erleidet, sind ersatzfähiger Schaden. Haben mehrere Stellen, wie z. B. Bank oder Bankmitarbeiter, rechtswidrig gehandelt, haften sie gesamtschuldnerisch. Insofern stellt sich die Frage, ob betroffene Steuersünder die Finanzverwaltung als Käuferin der Daten-CD schadensersatzpflichtig machen können, da fiskalische Interessen kein Grund gemäß § 28 Abs. 3 BDSG sind, die strenge Zweckbindung der erworbenen Bankdaten aufzuheben.
Neben den Verfahrenskosten und Bußgeldern dürfte sogar ein mögliches Schmerzensgeld als Schadensersatzposition zu prüfen sein, wie es diverse Landesdatenschutzgesetze vorsehen. Betroffene und Berater werden die datenschutzrechtlichen Aspekte zur Abwehr von Ansprüchen bzw. zur Begründung eines Regresses nicht außer Acht lassen. Unternehmen sichern sich durch geeignete Maßnahmen frühzeitig gegen Datenklau ab und sind sich des Risikos eines Datenmissbrauchs durch Mitarbeiter bewusst. Manche Unternehmen führen Datenbestände, die für Dritte interessant sind und deren Verkauf für Mitarbeiter eine große Versuchung darstellen könnte. Auch im Falle eines Datendiebstahls muss ein Unternehmen mit Ansprüchen der Betroffenen rechnen, wenn es keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.
BVerfG: Ankauf von Steuer-CD darf verwertet werden
Die datenschutzrechtliche Bewertung des Ankaufs sogenannter „Steuer-CDs“ ist zudem vor dem Hintergrund der späteren Rechtsprechung zu betrachten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2010 (Az. 2 BvR 2101/09) entschieden, dass die Verwendung von durch Private rechtswidrig erlangten Bankdaten im Steuerstrafverfahren grundsätzlich zulässig sein kann.
Nach Auffassung des Gerichts führt die rechtswidrige Beschaffung der Daten durch einen privaten Informanten nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Maßgeblich sei insbesondere, dass die staatlichen Behörden die Daten nicht selbst rechtswidrig erlangt oder die Tat des Informanten veranlasst haben.
Die Entscheidung zeigt, dass zwischen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenerhebung einerseits und der strafprozessualen Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse andererseits zu unterscheiden ist. Selbst wenn die ursprüngliche Datenbeschaffung rechtswidrig war, folgt daraus nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der Daten oder ein Schadensersatzanspruch gegen die Finanzverwaltung.





