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Marktforschung-Briefpost
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs

von K. Schiefer

Mit einer Entscheidung vom 11. November 2009 fügt der Bundesgerichtshof (BGH) einen weiteren Stein zum datenschutzrechtlichen Einwilligungsgebäude hinzu.

Die Beklagte betreibt ein Kundenbindungs- und Rabattsystem. Im Anmeldeformular ist fettgedruckt und mit Umrandung in der Mitte der Seite platziert eine Einwilligungserklärung enthalten. Sie besagt, dass der Teilnehmer mit der Verwendung seiner über das System erhobenen personenbezogenen Daten „zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen“ einverstanden ist.

Sie betrifft ausschließlich die Werbung per Post. Sollte der Teilnehmer dies nicht wünschen, solle er die Klausel streichen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände als Kläger nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Der BGH hat diese Klausel mit Urteil vom 11.11.2009 (Az. VIII ZR 12/08) für zulässig erklärt.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei alleiniger Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die Tatsache, dass es kein Kästchen zur Abwahl gibt, sei unbeachtlich, da nicht zwingend. Vielmehr stehe eine andere Möglichkeit zur Verfügung.

Die Möglichkeit der Streichung reicht laut diesem Urteil aus. Die Klausel sei auch gemäß § 4a Abs. 1 BDSG deutlich hervorgehoben. Auch durch die Neufassung des BDSG zum 1. September 2009 habe sich daran nichts geändert. Die nach § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG erforderliche Einwilligung ist gemäß § 28 Abs. 3a S. 2 BDSG drucktechnisch hervorzuheben.

Die sonstigen Anforderungen dagegen sollen laut Gesetzbegründung den Vorgaben aus dem „Payback“-Urteil des BGH (Urteil vom 16. Juli 2008, Az. VIII ZR 348/06) entsprechen. Danach ist eine „opt-out“-Regelung für Werbung per Post zulässig. Ein „opt-in“ sei dagegen nur bei Werbung per E-Mail oder SMS notwendig.

Die Differenziertheit in Fragen der Einwilligung wird durch dieses Urteil vergrößert. Unternehmen sollten daher bei Vorliegen einer Einwilligung sorgfältig prüfen, in welche Versandart für Werbung die Teilnehmer eingewilligt haben und wie der Vertrag gestaltet war. Idealerweise wird sich ein Unternehmen alle Versandarten offen halten, indem die Verträge direkt mit einem „opt-in“ ausgestattet werden. Dabei ist die Gefahr, dass Verbraucher die Einwilligung nicht erteilen, deutlich größer als in den „opt-out“-Fällen.

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