Einsichtnahme in E-Mails
von K. Schiefer
Eine Einsichtnahme in die E-Mails eines Mitarbeiters zur Verifizierung eines Mobbingverdachts ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, da der Arbeitgeber in solchen Fällen auf den Inhalt der eMails und nicht nur auf die technischen Verbindungsdaten zugreifen muss.
Für eine Inhaltskontrolle ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenaccounts untersagt hat. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass der Firmenaccount nicht privat benutzt werden darf. Unterlaufen werden kann ein solches Verbot durch eine längere wissentliche Duldung der Privatnutzung durch den Arbeitgeber.
Eine solche Kontrolle darf nur stichprobenartig stattfinden und muss sich auf einen Zeitraum von maximal einer Woche in die Vergangenheit vom Zeitpunkt der Kontrolle an beschränken. Kontrolliert werden darf nur das Verbot der privaten Nutzung, als die man auch Mobbingabsprachen einordnen muss.
Zusätzlich ist der Betriebsrat vor der Einsichtnahme zu informieren; der Mitarbeiter muss bei der Kontrolle anwesend sein. Zu berücksichtigen sind in diesen Fällen jedoch auch mögliche Betriebsvereinbarungen. Ist in diesen – was häufig der Fall sein wird – festgelegt worden, dass die gespeicherten eMails nicht zur Verhaltenskontrolle verwendet werden dürfen, ist eine Inhaltskontrolle unzulässig.
Dennoch erhobene Beweismittel aus einer derartigen Kontrolle unterfielen vor Gericht eventuell einem Beweisverwertungsverbot, so dass sich arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht darauf stützen ließen. Anders würde es sich mit einer Aussage des gemobbten Mitarbeiters verhalten, in der er die private Nutzung des Systems zu Mobbingabsprachen darlegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wäre eine Verwertung der Mitarbeiteraussage im Verhältnis zu einer umfassenden Kontrolle aller E-Mails als geeigneteres Mittel anzusehen.
Bleibt der Mitarbeiter nicht bei seiner Aussage, dass es eine private E-Mail Nutzung gegeben hat oder will sie nicht bestätigen, kann diese Aussage auch schon im Ansatz nicht zu einer Missbrauchskontrolle der E-Mail herangezogen werden.